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Inhaber dieser Website ist:
von Laßberg Immobilien & Consulting GbR
Hauptstraße 57a
82237 Wörthsee-Auing
| Telefon: Fax: E-mail: Website: |
0 8153 - 80 35 0 8153 - 86 79 immobilien@von-lassberg.de www.immobilien-von-lassberg.de |
Gesellschafter: Dr. Dietlind von Laßberg und Hermann Schweigert
Geschäftsführer: Hermann Schweigert
USt-IdNr.: DE238413219
Gewerbeerlaubnis gem. §34 c GewO wurde erteilt durch die Gemeinde Wörthsee
Zuständige Aufsichtsbehörde: Landratsamt Starnberg
1. Auftragsumfang
Der Auftragsumfang richtet sich nach dem zugrundeliegenden Maklerauftrag.
2. Haftung
Alle Angebote sind freibleibend. Die dem Makler mündlich und/oder schriftlich erteilten Informationen beruhen auf den vom Verkäufer bzw. Vermieter oder deren Bevollmächtigten stammenden Angaben, für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Makler keine Haftung übernimmt. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber dem Makler schuldhaft unrichtige Informationen erteilt, haftet er dem Makler für diesen dadurch entstehende Schäden und (allenfalls frustrierte) Aufwendungen.
Bei Fehlern im Rahmen der Veröffentlichung der Objektdaten durch den Makler bzw. bei sonstigen eigenen Pflichtverletzungen haftet er nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mögliche Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs, spätestens jedoch drei Jahre nach Auftragsbeendigung.
3. Vertraulichkeit
Alle Informationen sind vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger verbundene Unternehmen, bedarf der Zustimmung des Maklers. Kommt infolge unbefugter Weitergabe zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber des Maklers ein Hauptvertrag (Kauf-, Mietvertrag usw.) zustande, so ist der Empfänger verpflichtet, dem Makler die im Exposé ausgewiesene Provision zu zahlen.
4. Provision
Die vom Auftraggeber bei Abschluss eines Hauptvertrages (Kauf-, Mietvertrag usw.) zu zahlende Provision richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Exposé oder Maklervertrag. Sie beträgt bei Kauf den jeweils genannten Prozentsatz des Gesamtkaufpreises für das Objekt einschließlich etwaiger weiterer Nebenleistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zugute kommen (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösung von Einrichtungen etc.). Bei Vermietung beträgt die Provision die jeweils genannte Anzahl an Monatsmieten. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig.
Der Makler ist berechtigt, für beide Vertragspartner entgeltlich tätig zu sein.
Der Makler behält sich für den Fall einer Umsatzsteuererhöhung eine entsprechende Provisionserhöhung vor, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Entstehen des Provisionsanspruches mehr als vier Monate beträgt.
Die Provisionsforderung entsteht und ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Mietvertrag usw.), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklerauftrages, aber aufgrund der Maklertätigkeit zustande kommt.
Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z.B. anteilige oder vollständige Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten etc.) erreicht wird, und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes vergleichbares Objekte des Verkäufers bzw. Vermieters, ein Vertragsabschluss zum Kauf, anstatt zur Miete bzw. umgekehrt oder ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung steht, ohne dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zum angebotenen Geschäft im Sinne der geltenden Rechtsprechungsgrundsätze vorliegen muss.
Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision auch dann zu zahlen hat, wenn er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler oder auf andere Art zustande gekommen ist oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
Falls dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises, dem Makler schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
5. Weitergehende Rechte
Kaufpreiszahlungen werden von dem Makler nicht entgegengenommen. Sie sind einschließlich eventueller Nebenleistungen direkt an den Verkäufer zu erbringen.
Der Makler ist berechtigt, bei Vertragsabschluss anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind, zu erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, in den Kaufvertrag die Provisionsvereinbarung nach Ziffer 4 aufzunehmen. Kommt ein Vertrag ohne die Mitwirkung der Makler zustande, so sind der Vertragspartner und der Kaufpreis bzw. Mietzins auf Anforderung zu benennen und zu belegen. Bei Verkauf einer ausländischen Immobilie gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsbestimmungen ist der Käufer nur verpflichtet, dem Makler eine vollständige Vertragsabschrift zu übermitteln.
6. Schlussbestimmungen
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Verwendung von E-Mails.
Der Makler behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie sie auf unserer Website veröffentlicht sind.
Entgegenstehende AGB sind nicht vereinbart und gelten nur, wenn sich die Makler mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat.
Sollte eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht.
Im Verkehr mit Kaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand in 82237 Wörthsee.
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